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Hydrogeologie, Wasser und Abwasser

Wasser liegt vor als Grundwasser oder als Oberflächenwasser in Seen, Flüssen oder Meeren und muss für die Nutzung oder den Verzehr durch den Menschen (vor-)behandelt und/oder aufbereitet werden.

Als Abwasser bezeichnet man Wasser, das durch menschliche Eingriffe verändert wird, und Niederschlagswasser, das von befestigten Flächen abfließt, gesammelt und abgeleitet wird.

Unter Abwasserbeseitigung versteht man das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser. Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere auch die Qualität von Gewässern (Grundwasser, Seen, Flüsse und Meere), nicht beeinträchtigt wird. Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen unterliegen im Regelfall einer Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht.

Neben den klassischen Gewässerbenutzungen (Entnahme und Einleitung) fällt auch der Einbau von RCL-Baustoffen unter die Gewässerbenutzung und somit unter den Regelungsbereich des Wasserrechts.

Unsere Leistungen im Bereich Hydrogeologie, Wasser und Abwasser

  • Beratung zur ordnungsgemäßen Ableitung von Abwasser
  • Wasserrechtliche Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (Grundwasserentnahme, Versickerung, Gewässereinleitung u. a.)
  • Indirekteinleitergenehmigungen
  • Bau und Betrieb von Abwasservorbehandlungsanlagen
  • Erlaubnisanträge zum Einbau von Recyclingmaterial/mineralischen Reststoffen
  • Hydrogeologische Gutachten/Wasserwirtschaftliche Stellungnahmen
  • Kanalkataster und Kanalnetzanzeigen
  • Erstellung von Kanalsanierungskonzepten
  • Abwasservorbehandlung und -aufbereitung
  • RCL-Wassersysteme, Regenwassernutzung und Versickerungsanlagen
  • Ausführungsplanung und Bauleitung von Tiefbaumaßnahmen
  • Brunnen- und Pegelbau/Grundwasserentnahme und -beobachtung
  • Gewässerschutz beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/
    AwSV-Planungen von Sachverständigen
  • Stellung eines Gewässerschutzbeauftragten

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Frank Beckers
Frank Beckers
Frank Beckers

Dipl.-Bauingenieur (FH)
Immissionsschutz­beauftragter
Sachverständiger ensprechend § 53 AwSV