Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes folgend muss bei Maßnahmen, mit denen ein Einwirken auf ein Gewässer, dazu zählen alle Arten von Gewässern (Grundwasser, Seen, Flüsse und Meere), verbunden sein könnte, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet werden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden.
In vielen Bereichen von Industrie und Gewerbe, der Lebensmittelherstellung und der Landwirtschaft kommen bei Herstellungsprozessen oder der Betankung betriebseigener Fahrzeuge Stoffe, die als wassergefährdend eingestuft sind, zum Einsatz. Entsprechend den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes ist für den Umgang mit und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen seitens der Betreiber eine Vielzahl von Auflagen zu erfüllen.
Geregelt wird der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche am 01. August 2017 in Kraft getreten ist und die bis dahin gültigen Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) ersetzt, sowie einer Reihe von Technischen Regeln.
Unsere Leistungen im Bereich Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Sachverständiger im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 01. August 2017 (§ 53 AwSV)
- Neu- und Sanierungsplanungen für Anlagen zur Lagerung von und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Bearbeitung von Eignungsfeststellungsanträgen, Sanierungskonzepten
- Erstellung von Sachverständigengutachten gemäß § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 42 AwSV
- Behördengespräche sowie Anzeigen- und Genehmigungsmanagement
- Ausführungs- und Detailplanung
- Ausschreibung, Vergabe, Aufmaß und Rechnungsprüfung
- Bauorganisation, Bauleitung und -überwachung
- Erstellung der betrieblichen Dokumentationsunterlagen und Checklisten
- Organisation und Begleitung von Sachverständigenabnahmen
- Begleitung der behördlichen Abnahmen
Ihr/e Ansprechpartner/in
Dipl.-Bauingenieur (FH)
Immissionsschutzbeauftragter
Sachverständiger ensprechend § 53 AwSV