Störfallrecht/Anlagensicherheit
Die Störfallverordnung (12. BImSchV) dient der Verhinderung von Störfällen und der Beherrschung von Unfällen, die durch gefährliche Stoffe verursacht werden.
Konkrete Anforderungen durch die Störfallverordnung bestehen für Unternehmen, die über ein Potenzial an gefährlichen Stoffen, Gemischen, Zubereitungen u. A. verfügen und aufgrund der Einstufung nach der CLP-Verordnung in die Stoffliste im Anhang 1 der 12. BImSchV eingeordnet werden können. Werden die in der Stoffliste genannten Mengenschwellen erreicht oder überschritten, fällt die Anlage als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung.
Für diese Störfallbetriebe ergeben sich je nach Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe unterschiedliche Anforderungen.
Für
den Betriebsbereich der in der StörfallVO definierten „unteren Klasse“
hat der Betreiber eine Störfallanzeige und ein Störfallkonzept inkl.
Sicherheitsmanagementsystem zu erstellen. Darüber hinaus ist auch die
Öffentlichkeit über bestimmte, den Betriebsbereich betreffende Angaben
zu informieren. Für Betriebsbereiche der „oberen Klasse“ sind zudem ein
Sicherheitsbericht und Gefahren- und Abwehrpläne zu erstellen. Ferner
besteht gegenüber der Öffentlichkeit eine weitreichende
Informationspflicht.
Neben den Pflichten aus der 12. BImSchV ergeben sich auch aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Anforderungen an die Zulassung von Störfallanlagen. Für die störfallrelevante Errichtung oder Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist ein Genehmigungsverfahren nach § 4 oder § 16 BImSchG durchzuführen. Die Errichtung sowie Änderung von Störfallbetrieben, die nicht im Anhang 1 der 4. BImSchV (nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen) genannt sind, bedürfen der Zulassung durch ein störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren nach § 23a und § 23b BImSchG.
Die Erstellung der störfallrelevanten Dokumente und Unterlagen hat nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Zudem sind auch die Leitfäden, Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS), Merkblätter, Arbeits- und Vollzugshilfen sowie Berichte der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) und der Störfallkommission (SFK) zu berücksichtigen.
Unsere Leistungen im Bereich Störfallrecht/Anlagensicherheit
- Prüfung der Anwendbarkeit der Störfallverordnung gemäß der Stoffliste des Anhangs I der 12. BImSchV in Verbindung mit der CLP-Verordnung (Störfallrelevanzprüfung)
- Erstellung von Störfallanzeigen
- Erstellung von Genehmigungs- und Planunterlagen für die erstmalige Errichtung oder Änderungen von störfallrelevanten Anlagen (Anlagen im Sinne der 4. BImSchV)
- Betreuung störfallrechtlicher Anzeige- und Genehmigungsverfahren für die Errichtung oder Änderung von nicht genehmigungsbedürftigen Störfallanlagen (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
- Erstellung von Störfallkonzepten bzw. Sicherheitsberichten
- Erstellung von störfallrechtlichen Risikoanalysen und -bewertungen
- Erstellung von Gefahrenanalysen (z. B. PAAG)
- Beurteilung von Störfallszenarien inkl. Abstandsberechnungen (Ermittlung von Achtungsabständen)
- Erarbeitung, Implementierung und Betreuung von Sicherheitsmanagementsystemen
- Erstellung von Informationen für die Öffentlichkeit
- Erstellung von Gefahren- und Abwehrplänen
Ihr/e Ansprechpartner/innen
M.Eng. Bauingenieurwesen
Immissionsschutzbeauftragter
Gewässerschutzbeauftragter
Abfallbeauftragter
Dipl.-Geograph
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) auf Baustellen